Abschnitt 8 QLKRdErl - Besonderheiten für Lehrkräfte mit einer im Ausland absolvierten Lehramtsausbildung
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg -
- Redaktionelle Abkürzung
- QLKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
8.1 Bewerben können sich auch Lehrkräfte mit einer im Ausland absolvierten Lehramtsausbildung, deren Ausbildung nicht mit einer niedersächsischen Lehramtsausbildung als gleichwertig anerkannt wurde und die über mindestens ein Lehrbefähigungsfach an niedersächsischen allgemein bildenden Schulen verfügen, wenn
- a)
im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens festgestellt wurde, dass für eine Anerkennung/Feststellung der Gleichwertigkeit nur noch fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Anteile eines zweiten Faches fehlen,
- b)
im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens festgestellt wurde, dass für eine Anerkennung/Feststellung der Gleichwertigkeit
keine Feststellung entsprechend Buchstabe a) getroffen werden kann und
der Abschluss einem Master oder vergleichbaren Abschluss entspricht.
8.2 Bewerber und Bewerberinnen die unter Punkt 8.1 Buchstabe b fallen, deren Abschluss jedoch einem Bachelor oder einem vergleichbaren Abschluss entspricht, können sich um befristete Einstellungen bewerben. Punkt 7 findet entsprechend Anwendung.
8.3. Personen, die eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang endgültig nicht erfolgreich beendet haben, sind nicht bewerbungsfähig.
8.4. Hinsichtlich der Sprachanforderungen wird auf Punkt 1.3. verwiesen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)