Abschnitt 3 QLKRdErl - Fächer und sonderpädagogische Fachrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg -
- Redaktionelle Abkürzung
- QLKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Bewerbungsfähigkeit für Stellen an den allgemein bildenden Schulen liegt nur vor, wenn für mindestens ein Unterrichtsfach an den allgemein bildenden Schulen die durch entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung im Wesentlichen dem Bildungsstand im Sinne der "Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" (Beschluss der KMK v. 16.10.2008 i. d. j. g. F.) und der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 2.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350; SVBl. S. 6) entspricht.
Die Bewerbungsfähigkeit für das Lehramt für Sonderpädagogik liegt nur vor, wenn neben dem Unterrichtsfach mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung zugeordnet werden kann. Diese durch entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung hat im Wesentlichen dem Bildungsstand im Sinne der Nds. MasterVO-Lehr und dem Fachprofil Sonderpädagogik der "Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" (Beschluss der KMK v. 16.10.2008 i. d. j. g. F.) zu entsprechen.
Nachweise über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde für die Zuordnung der Lehrbefähigungsfächer vorzulegen. Die Niedersächsische Landesschulbehörde entscheidet, ob die Studien- und Prüfungsleistungen einem oder mehreren Unterrichtsfächern zugeordnet werden können. In Zweifelsfällen berichtet diese dem Niedersächsischen Kultusministerium mit einem Entscheidungsvorschlag.
Sofern für ein Studienfach, in der Regel das Hauptfach des Studiums, die vorstehende Qualitätsanforderung erfüllt ist, können die erbrachten Studienleistungen ggf. weiteren Fächern zugeordnet werden. Für die Zuordnung weiterer Fächer müssen die fachbezogenen Inhalte mindestens auf dem Niveau eines Bachelorabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses nachgewiesen sein. Andernfalls kommt lediglich eine Zuordnung als sonstiges Bewerbungsfach in Betracht.
Nachrangige oder sonstige Bewerbungsfächer begründen keinen Anspruch auf Anerkennung einer Lehrbefähigung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)