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  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 QLKRdErl - Art des Hochschulabschlusses

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg -
Redaktionelle Abkürzung
QLKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Bewerbungen um Stellen an Gymnasien und Gesamtschulen, die für das Lehramt an Gymnasien bekannt gegeben sind, erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:

  1. a)

    Universitärer Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein mit dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss (universitäres Diplom, universitärer Magister), der nicht auf ein Lehramt bezogen ist.

  2. b)

    Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.

2.2 Bewerbungen um Stellen an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen sowie Gesamtschulen mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:

  1. a)

    Universitärer Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein mit dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss (universitäres Diplom, universitärer Magister), der nicht auf ein Lehramt bezogen ist.

  2. b)

    Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein dem Master of Arts, Science oder Engineering vergleichbarer Abschluss, der an einer staatlich anerkannten Fachhochschule (z. B. Hochschule für Technik oder sog. "University of applied Studies") erworben wurde und eine Studiendauer von mindestens acht Semestern Regelstudienzeit umfasst.

  3. c)

    Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen.

2.3 Bewerbungen um Stellen an Grundschulen erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:

  1. a)

    Universitärer Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein mit dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss (universitäres Diplom, universitärer Magister), der nicht auf ein Lehramt bezogen ist.

  2. b)

    Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Grundschule) oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Schwerpunkt Grundschule).

Im Sinne der "Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" (Beschluss der KMK v. 16.10.2008 in der jeweils geltenden Fassung) und der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 2.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350; SVBl. S. 6) muss eine Zuordnung zum Fach Deutsch oder Mathematik möglich sein.

2.4 Bewerbungen um Stellen an Förderschulen oder um Stellen, die für das Lehramt für Sonderpädagogik an anderen allgemein bildenden Schulen außer Förderschulen ausgeschrieben sind, erfordern einen der folgenden Hochschulabschlüsse:

  1. a)

    Universitärer Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss (universitäres Diplom, universitärer Magister), der nicht auf ein Lehramt bezogen ist.

  2. b)

    Masterabschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studienganges (Master of Arts, Master of Science, Master of Engineering) oder ein dem Master of Arts oder Science vergleichbarer Abschluss, der an einer staatlich anerkannten Fachhochschule erworben wurde und eine Studiendauer von mindestens acht Semestern Regelstudienzeit umfasst.

  3. c)

    Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik.

2.5 Aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität werden Bewerberinnen und Bewerber mit einem unter Ziffer 2.1 Buchstabe b), Ziffer 2.2 Buchstabe c) Ziffer 2.3 Buchstabe b) oder Ziffer 2.4 Buchstabe c) genannten Hochschulabschluss nicht eingestellt, wenn der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Hierzu gehören in der Regel Personen, die bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst abgeleistet und diesen danach ohne Vorliegen von schwerwiegenden persönlichen Gründen (z. B. Erkrankung) beendet haben. Für Personen, die den Vorbereitungsdienst auf eigenen Wunsch vorzeitig (vor Ablauf von neun Monaten) beendet haben, kann eine Einstellung grundsätzlich erst nach erfolgreichem Ableisten des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

Eine Einstellung von Personen, die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Lehramtsstudiums noch nicht angetreten haben oder ihn noch mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können, ist in der Regel nur befristet, insbesondere zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst möglich. Eine unbefristete Einstellung dieser Personen kommt nur in Betracht, wenn eine Verbeamtung aus Gründen, die in der jeweiligen Person liegen, auch nach dem erfolgreichen Ableisten des Vorbereitungsdienstes nicht möglich wäre und die Bewerberin oder der Bewerber bei einer beabsichtigten Einstellung ein Bedarfsfach für das geforderte Lehramt der Stellenausschreibung vorweist.

Eine Verbeamtung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem unter Ziffer 2.1 Buchstabe b), Ziffer 2.2 Buchstabe c) Ziffer 2.3 Buchstabe b) oder Ziffer 2.4 Buchstabe c) genannten Hochschulabschluss auf der Grundlage des § 8 NLVO-Bildung ist nicht möglich.

2.6 Im Ausland erworbene nicht lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse sind entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei sind eventuell abweichende Hochschulstrukturen bzw. abweichende Hochschulzugangsvoraussetzungen zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)