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  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 QLKRdErl - Personenkreis

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg -
Redaktionelle Abkürzung
QLKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Bewerberkreis für die allgemein bildenden Schulen:

1.1.1 Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, deren fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ mindestens einem Unterrichtsfach an allgemein bildenden Schulen zugeordnet werden kann.

1.1.2 Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer aus der ehemaligen DDR, die keine Bewährungsfeststellung nach den Richtlinien der KMK erhalten haben.

1.1.3 Lehrkräfte, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Lehrerin für die unteren Klassen" oder "Lehrer für die unteren Klassen" aus der ehemaligen DDR führen zu dürfen, können sich für Stellen an Grundschulen bewerben.

1.2 Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig.

1.3. Bewerberinnen und Bewerber anderer Herkunftsländer müssen ausreichende Deutschkenntnisse (grundsätzlich Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen.

1.4 Lehrkräfte, die für den konfessionellen Religionsunterricht eingestellt werden sollen, müssen der jeweiligen Glaubensgemeinschaft angehören und benötigen von dieser eine Unterrichtserlaubnis, sofern dies von der jeweiligen Glaubensgemeinschaft vorgesehen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)