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  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 QLKRdErl - Bewerberauswahl

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg -
Redaktionelle Abkürzung
QLKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Auswahlverfahren

Können für Einstellungsmöglichkeiten Lehrkräfte mit abgeschlossener Lehramtsausbildung, die über die ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächer bzw. sonderpädagogischen Fachrichtungen verfügen, nicht gefunden werden, ist bei Fortsetzung des Auswahlverfahrens die Öffnung für Bewerbungen im sog. Quereinstieg vorgesehen. Die Schule oder die Niedersächsische Landesschulbehörde trifft anhand der Stellen-Bewerber-Liste eine Vorauswahl der infrage kommenden Bewerbungen und fordert die Zusendung der jeweiligen Bewerbungsunterlagen an. Die durch die Niedersächsische Landesschulbehörde vorzunehmende Zuordnung der Bewerbungen zu den jeweiligen schulformbezogenen Stellenausschreibungen richtet sich nach der fachlichen, durch Studienabschluss erworbenen Qualifikation und der Eignung hinsichtlich des Einsatzes an bestimmten Schulformen. Hierdurch wird festgelegt, auf welche Stellenausschreibungen Bewerbungsmöglichkeiten bestehen. Die abschließende Prüfung der Lehrbefähigung für ein Lehramt erfolgt erst bei beabsichtigter Einstellung in den Schuldienst in Hinblick auf die Schulform des vorgesehenen überwiegenden Einsatzes.

4.2 Auswahlentscheidung

Das Auswahlverfahren ist entsprechend der Regelungen des Bezugserlasses zu b) durchzuführen.

4.3 Weiteres Verfahren

Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt bei beabsichtigter Einstellung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. Ein Einstellungsangebot darf vorab nur unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung der Bewerbungsfähigkeit auf die konkrete Stelle unterbreitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 23. Juni 2020 (SVBl. S. 396)