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Anlage 2 BauGO - Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1)

Bezugsjahr 2015 = 100

Nr.GebäudeartenRohbauwert in Euro/m3
1.Wohngebäude122
2.Wochenendhäuser108
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen165
4.Schulen156
5.Kindertageseinrichtungen140
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten140
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten164
8.Krankenhäuser182
9.Versammlungsstätten140
10.Hallenbäder151
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 43
11.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m338
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 29
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen93
12.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss166
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen102
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind121
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind145
16.Tiefgaragen168
17.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1Bauart schwer 1)53
17.1.2sonstige Bauart43
17.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
17.2.1Bauart schwer 1)46
17.2.2sonstige Bauart38
17.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1Bauart schwer 1)38
17.3.2sonstige Bauart29
18.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 110
19.Stallgebäude 2)
19.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1Bauart schwer 1)51
19.1.2sonstige Bauart36
19.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
19.2.1Bauart schwer 1)42
19.2.2sonstige Bauart33
19.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1Bauart schwer 1)33
19.3.2sonstige Bauart27
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2)27
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2)19
22.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen98
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude44
24.Gewächshäuser
24.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 33
24.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 19

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist abweichend von DIN 277 nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Zur Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2024 siehe RdErl. d. MW v. 30. 5. 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 256)