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Anlage 2 BauGO - Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalts(2)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

Zur Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt mit Gültigkeit ab 1.10.2013 siehe RdErl. d. MS vom 27. August 2013 (Nds. MBl. S. 640)

Anlage 2
(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2)

Bezugsjahr 2005 = 100

Nr.GebäudeartenRohbauwert in Euro/m3
1.Wohngebäude97
2.Wochenendhäuser85
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen131
4.Schulen124
5.Kindertageseinrichtungen111
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten111
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten130
8.Krankenhäuser144
9.Versammlungsstätten111
10.Hallenbäder119
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 34
11.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m330
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 23
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen74
12.2mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss132
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen81
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind96
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind115
16.Tiefgaragen133
17.Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude und Sporthallen mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1Bauart schwer *)42
17.1.2sonstige Bauart34
17.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
17.2.1Bauart schwer *)36
17.2.2sonstige Bauart30
17.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1Bauart schwer *)30
17.3.2sonstige Bauart23
18.Fabrikgebäude, Werkstattgebäude und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 87
19.Stallgebäude, ausgenommen Güllekeller
19.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt *)
19.1.1Bauart schwer *)40
19.1.2sonstige Bauart28
19.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
19.2.1Bauart schwer *)33
19.2.2sonstige Bauart26
19.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1Bauart schwer *)26
19.3.2sonstige Bauart21
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte21
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte15
22.Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen77
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude35
24.Gewächshäuser
24.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 26
24.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 v. H. und bei Hochhäusern um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.