BauGO,NI - Baugebührenordnung

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht
(Baugebührenordnung - BauGO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

Vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3 - VORIS 20220 01 47 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (Nds. GVBl. S. 221)

Auf Grund

des § 3 Abs. 1 und 4 Satz 2 sowie des § 11 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 263), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,

des § 4 Abs. 2 NVwKostG im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Sozialministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur und dem Umweltministerium sowie

des § 66 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422),

wird verordnet:

§ 1 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(1) Gebühren und Auslagen sind zu erheben für Amtshandlungen

  1. 1.

    der Bauaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    der Behörde, Stelle oder Person, auf die eine Aufgabe übertragen worden ist

    1. a)

      durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO,

    2. b)
    3. c)

    oder

  3. 3.

    einer in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO umschriebenen Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 bis 5. Gebühren und Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einer Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde nach Satz 1 an ein Prüfamt für Baustatik, an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik oder an eine anerkannte Prüfstelle für Baustatik zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden. In den Gebühren nach Nummer 7 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(2) Bei Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie bei Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Bei Änderung eines Antrags vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrags erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrags einfließen können, richtet. Bei Rücknahme eines Antrags vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird für die Bearbeitung des Antrags eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Die Gebühr darf in den Fällen der Sätze 1 und 3 nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr und im Fall des Satzes 2 nicht höher als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung festzusetzende Gebühr.

(3) Ist für den Ansatz einer Gebühr im Gebührenverzeichnis ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt. Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis in der Spalte "Gebühr in Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.

§ 2 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und den Anlagen 1 bis 5. In den Gebühren, die nach der Tafel (Anlage 4) erhoben werden, ist die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich bestimmter Höhe enthalten.

(2) Den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik werden Auslagen für notwendige Reisen (Reisekostenvergütung) nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Fahrzeiten und von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen.

(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse oder den Herstellungswert mit.

§ 3 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(1) Der Rohbauwert ist für die in Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalts zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach Anlage 5. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2015. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl ohne Umsatzsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Indexzahl wird jeweils von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. (1)

(2) Für die nicht in Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen ist der Rohbauwert nach den Kosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle bis zu einer Rohbauabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen entstehen werden. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht bis zu einer Rohbauabnahme fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle bis zu einer Schlussabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen entstehen werden. Zu dem Rohbau- und Herstellungswert gehört die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 4 entfallende Umsatzsteuer.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde für die Ermittlung der Gebühren den Rohbau- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Rohbau- oder Herstellungswert nicht nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.

(4) Rohbauwert und Herstellungswert sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

Zur Preisindexzahl, mit der die Rohbauwerte der Anlage 2 ab 1. 10. 2023 zu vervielfältigen sind sowie zu den sich danach ergebenden Rohbauwerten siehe RdErl. d. MW v. 1. 8. 2023 (Nds. MBl. S. 595)

§ 4 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(1) Bestimmt sich die Gebühr nach der Tafel, so ist das Gebäude oder die andere bauliche Anlage zur Gebührenbemessung in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Für Zwischenwerte der in der Tafel genannten Rohbauwerte sind die Gebühren der Tafel gradlinig zu interpolieren.

(2) Besteht ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage aus Tragwerken mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen, so ist die Gebühr nach der Tafel für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln, wobei der Rohbauwert und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zu Grunde zu legen sind. Gehören die baulichen Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so ist, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, der Rohbauwert dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen und die Gebühr wie für eine bauliche Anlage zu berechnen, es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses vorliegen.