§ 21 AktO-ArbG - Beschlussverfahren vor den Landesarbeitsgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-ArbG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als erstinstanzliche Beschlussverfahren sind unter dem Registerzeichen "BVL" insbesondere zu registrieren:
- 1.
Verfahren auf Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung,
- 2.
Verfahren auf Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach §§ 7 oder 7a AEntG oder nach § 3a AÜG.
(2) Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Beschlussverfahrens sind unter dem Registerzeichen "BVLHa" zu registrieren.
(3) Beschwerden nach § 87 Absatz 1, § 100 Absatz 2 ArbGG gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts in Beschlussverfahren sind mit Ausnahme der Beschwerden nach Absatz 4 Nummer 3 unter dem Registerzeichen "TaBV" zu registrieren.
(4) Als Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Beschlussverfahren sind unter dem Registerzeichen "TaBVGa" zu registrieren:
- 1.
Arrestgesuche,
- 2.
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- 3.
Beschwerden nach § 87 Absatz 1, § 100 Absatz 2 ArbGG gegen Entscheidungen in Verfahren über Arrest oder einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts.
(5) Anträge außerhalb eines anhängigen Beschlussverfahrens sind unter dem Registerzeichen "TaBVHa" zu registrieren, insbesondere Verfahren nach § 80 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 ArbGG.
(6) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
bei Beschwerden: Gericht erster Instanz:
- a)
Sitz,
- b)
Aktenzeichen,
- c)
Datum der Entscheidung,
- 4.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
Beschwerdeführer, Antragsteller,
- b)
weiterer Beteiligter,
- 5.
Verfahrensgegenstand,
- 6.
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
bei Beschwerden: Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,
- 8.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 9.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.