§ 5 BauPrüfVO - Allgemeine Pflichten des Prüfingenieurs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020900000
(1) Der Prüfingenieur darf nur eine Niederlassung für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Ein Wechsel der Niederlassung ist der für die bisherige Niederlassung zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 1 erteilt hat. § 2 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nieders. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nieders. GVBl. S. 340), bleibt unberührt.
(3) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauaufsichtlichen Vorschriften und den Technischen Baubestimmungen auszuüben. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfungen allein verantwortlich.
(4) Der Prüfingenieur darf sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen; ihre Zahl muss so begrenzt sein, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Er kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen.
(5) Der Prüfingenieur hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.