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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7a BauSVO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Die Altersbeschränkungen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Mai 2020 angenommen worden sind.

(2) Anerkennungen, die nach § 2 Abs. 2 in der am 30. April 2020 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres befristet worden sind, gelten als bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres befristet.