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§ 5 BauSVO - Änderung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000
  1. 1.

    § 128 der Versammlungsstättenverordnung vom 9. Oktober 1978 (Nieders. GVBl. S. 711), geändert durch Artikel I Nr. 6 der Verordnung zur Bereinigung von Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Bereich des Bauordnungsrechts vom 25. Januar 1983 (Nieders. GVBl. S. 8), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 5 und 8 werden gestrichen. Die bisherigen Absätze 6, 7, 9 und 10 werden Absätze 5, 6, 7 und 8.

    2. b)

      Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:

      "(8) Die Überprüfungen nach Absatz 7 sind von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder in eigener Verantwortung durchzuführen."

  2. 2.

    In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nieders. GVBl. S. 129) wird die Zahl "65" durch die Zahl "60" ersetzt.