§ 6 BauSVO - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021300000
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Sachverständige schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- 1.nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 1 oder 3 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
- 2.der Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
- 3.der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat.