BauSVO,NI - Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung

Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht
(Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

Vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325 - VORIS 21072 02 13 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2023 (Nds. GVBl. S. 205)

Auf Grund der §§ 87 und 95 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkannte Sachverständige1
Anerkennung als Sachverständiger2
Anerkennungsverfahren3
Pflichten des anerkannten Sachverständigen4
Personen aus anderen Staaten5
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung6
Änderung von Vorschriften7
Übergangsregelungen7a
Inkrafttreten8
PrüfgrundsätzeAnhang

§ 1 BauSVO - Anerkannte Sachverständige

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen vorschreibt, sind

  1. 1.

    die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,

  2. 2.

    die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,

  3. 3.

    die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus.

(2) Als anerkannte Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres

  1. 1.

    die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bestellten Bediensteten,

  2. 2.

    die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e.V. oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e.V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfumfang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Oktober 1989 gestellt werden.

§ 2 BauSVO - Anerkennung als Sachverständiger

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Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Als Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt, wer

  1. 1.

    seinen Geschäftssitz in Niedersachsen hat,

  2. 2.

    berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,

  3. 3.

    als Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,

  4. 4.

    die erforderlichen Kenntnisse besitzt und einen Nachweis darüber durch ein Gutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht hat sowie

  5. 5.

    die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird.

(2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Sachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. 1.

    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  2. 2.

    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 3 BauSVO - Anerkennungsverfahren

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Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übersandt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche technischen Anlagen (§ 30 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung) die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,

  2. 2.

    je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

  3. 3.

    eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und

  4. 4.

    Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Erklärungen verlangen.

(3) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Erklärungen zu entscheiden. Zu den Unterlagen gehört auch das Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wer eine Anerkennung als Sachverständiger erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.

§ 4 BauSVO - Pflichten des anerkannten Sachverständigen

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Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Der Sachverständige hat die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen zu prüfen und dabei die im Anhang genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch anerkannte Sachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten. Er hat über jede Prüfung einen Prüfbericht für den Auftraggeber anzufertigen und dabei Nummer 3 der im Anhang genannten Prüfgrundsätze zu beachten. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes hat er der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat der Sachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Sachverständige nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.

(2) Der Sachverständige hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Er darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlage oder Einrichtung mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.

(3) Der Sachverständige hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.

(4) Der Sachverständige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang seiner Prüftätigkeit zu erteilen.

(5) Der Sachverständige hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.