Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LektBRdErl - Überleitungsregelungen

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die schon vor dem 01.11.2006 eingestellt waren, findet § 8 Abs. 5 i. V. m. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder Anwendung. Die Voraussetzungen für Höhergruppierungen sowie die Leistungen nach § 12 i. V. m. Anlage 3 Teil A TVÜ-Länder bestimmen sich nach den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Eingruppierungsregelungen. Für Lektorinnen und Lektoren finden diese Regelungen keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)