Abschnitt 4 LektBRdErl - Überleitungsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- LektBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20460
Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die schon vor dem 01.11.2006 eingestellt waren, findet § 8 Abs. 5 i. V. m. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder Anwendung. Die Voraussetzungen für Höhergruppierungen sowie die Leistungen nach § 12 i. V. m. Anlage 3 Teil A TVÜ-Länder bestimmen sich nach den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Eingruppierungsregelungen. Für Lektorinnen und Lektoren finden diese Regelungen keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)