Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LektBRdErl - Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

Die Lehrverpflichtung von Lektorinnen und Lektoren bestimmt sich nach der Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)