Abschnitt 1 LektBRdErl - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- LektBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20460
Die Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimmen sich nach § 32 Abs. 1 NHG. Lektorinnen und Lektoren sind ebenfalls Lehrkräfte für besondere Aufgaben; ihre Aufgaben bestimmen sich nach § 32 Abs. 2 NHG.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)