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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LektBRdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

Die Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimmen sich nach § 32 Abs. 1 NHG. Lektorinnen und Lektoren sind ebenfalls Lehrkräfte für besondere Aufgaben; ihre Aufgaben bestimmen sich nach § 32 Abs. 2 NHG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)