LektBRdErl,NI - Lektorenbeschäftigungsrunderlass

Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

RdErl. d. MWK v. 12.07.2024 - 41.1-03 219 -

Vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)

- VORIS 20460 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Aufgaben1
Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse2
Eingruppierung3
Überleitungsregelungen4
Lehrverpflichtung5
Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse vor dem 01.11.2006 begründet wurden6
Besitzstand7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)

Abschnitt 1 LektBRdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

Die Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimmen sich nach § 32 Abs. 1 NHG. Lektorinnen und Lektoren sind ebenfalls Lehrkräfte für besondere Aufgaben; ihre Aufgaben bestimmen sich nach § 32 Abs. 2 NHG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)

Abschnitt 2 LektBRdErl - Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

2.1 Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach dem 31.10.2006 begründet wurden, und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis tätig und fallen unter den Geltungsbereich des TV-L. Sie gehören aber zum Kreis der Lehrkräfte, für die die Anlage A nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L nicht gilt. Sie sind daher entsprechend Nummer 3 dieses RdErl. einzugruppieren. Über die Feststellung der Eingruppierung ist ein Vermerk zu fertigen, in dem darzustellen ist, inwiefern die Lehrkraft für besondere Aufgaben die Anforderungen erfüllt, die in der maßgebenden Entgeltgruppe gestellt sind. Der Vermerk ist zur Personalakte zu nehmen. Im Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung "die Vergütung bestimmt sich nach dem RdErl. des MWK vom 12.07.2024, Nds. MBl. 2024 Nr. 325" aufzunehmen; ferner ist die hiernach maßgebliche Entgeltgruppe anzugeben. Für die Anwendung der tariflichen Bestimmungen sind Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wie im Beschäftigungsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte zu behandeln, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. "Nicht-Erfüller").

2.2 Gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. d TV-L und Nummer 2 der dazu erlassenen Protokollerklärung gilt der TV-L nicht für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2011 bestanden hat. Für diesen Personenkreis ist die Anwendbarkeit des TV-L arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)

Abschnitt 3 LektBRdErl - Eingruppierung

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

3.1 Es sind einzugruppieren

3.1.1 in Entgeltgruppe 9 b - an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen -:

  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung ohne abgeschlossenes Studium,

  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die reinen Instrumentalunterricht erteilen, ohne ein für diese Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;

3.1.2 in Entgeltgruppe 10:

  1. a)

    an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium vor Ablauf einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit,

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere Aufgaben, z. B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, ohne ein für diese Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;

  2. b)

    an Fachhochschulen:

    Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtfrau oder eines Sozialamtmanns wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste besitzen;

3.1.3 in Entgeltgruppe 11:

  1. a)

    an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium nach einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit,

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere Aufgaben, z. B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, mit einem für diese Lehrtätigkeit dienlichen mindestens sechssemestrigen Studium,

    • Korrepetitorinnen und Korrepetitoren an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover;

  2. b)

    an Fachhochschulen:

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtsrätin oder eines Sozialamtsrates wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste besitzen,

    • Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Aufgaben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers für künstlerischen Entwurf mit einer dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zugeordneten Lehrbefähigung, jedoch ohne Vorbereitungsdienst aber mit mindestens vierjähriger hauptberuflicher Tätigkeit;

3.1.4 in Entgeltgruppe 13 - an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen -:

  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit,

  • Lektorinnen und Lektoren;

3.1.5 in Entgeltgruppe 14 - an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen -:

Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit, deren Lehrtätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

3.2 Eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit ist eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspricht.

3.3 Für Lehrkräfte, die von Nummer 3.1 nicht erfasst sind, behält sich das MWK die Entscheidung über die Eingruppierung im Einzelfall vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)

Abschnitt 4 LektBRdErl - Überleitungsregelungen

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Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die schon vor dem 01.11.2006 eingestellt waren, findet § 8 Abs. 5 i. V. m. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder Anwendung. Die Voraussetzungen für Höhergruppierungen sowie die Leistungen nach § 12 i. V. m. Anlage 3 Teil A TVÜ-Länder bestimmen sich nach den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Eingruppierungsregelungen. Für Lektorinnen und Lektoren finden diese Regelungen keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)