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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 14 APVO-Justiz-JVVD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Abweichend von § 3 Abs. 1 richtet sich die Bewertung der Leistungen in den fachwissenschaftlichen Studienzeiten nach § 14 Abs. 2 und 4 und § 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. 2Die Fachhochschule ordnet die Punktzahlen der Gesamtnoten der fachwissenschaftlichen Studienzeiten einer Punktzahl nach § 3 Abs. 1 wie folgt zu:

17  bis  18Punkte       15 Punkte
15,5bis16,99  Punkte14 Punkte
14bis15,49Punkte13 Punkte
12,5bis13,99Punkte12 Punkte
11bis12,49Punkte11 Punkte
8,8bis10,99Punkte10 Punkte
7,7bis8,79Punkte9 Punkte
6,6bis7,69Punkte8 Punkte
5,7bis6,59Punkte7 Punkte
4,7bis5,69Punkte6 Punkte
3,7bis4,69Punkte5 Punkte
2,8bis3,69Punkte4 Punkte
2bis2,79Punkte3 Punkte
1,3bis1,99Punkte2 Punkte
0,5bis1,29Punkte1 Punkt
0bis0,49Punkte0 Punkte.

3Die Zuordnung der Punkte zu den Noten ergibt sich aus § 3 Abs. 1.

(2) 1In den fachpraktischen Studienzeiten gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Am Ende der fachpraktischen Studienzeiten ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten. 5Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten) zugeordnet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten mit 75 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.