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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-Justiz-JVVD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung ist in den Fächern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 und nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 jeweils mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3In den Fächern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 10 und 11 und nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 sind praktische Prüfungen abzulegen. 4Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Aufsichtsarbeit oder praktische Prüfung und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 5Ist in einem Fach mehr als eine Aufsichtsarbeit angefertigt worden, so wird aus den Bewertungen der Mittelwert errechnet. 6Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 7Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Sätzen 4 und 5 für die Fächer im Grundlehrgang und den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Sätzen 4 und 5 für die Fächer im Fachlehrgang. 8Aus den Mittelwerten nach Satz 7 wird der Mittelwert errechnet (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) und einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.

(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 65 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 35 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.