§ 12 APVO-Justiz-JVVD - Fachwissenschaftliche Studienzeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten umfassen insgesamt mindestens 1.830 Lehrstunden in Studienfächern und in fächerübergreifenden Studienobjekten. 2Studienfächer sind
- 1.
Vollzugsrecht,
- 2.
Vollzugsverwaltung,
- 3.
Kriminologie,
- 4.
Haushaltsrecht,
- 5.
Personalverwaltung,
- 6.
Betriebswirtschaftslehre,
- 7.
Psychologie,
- 8.
Kommunikation,
- 9.
Straf- und Strafprozessrecht,
- 10.
Zivilrecht und
- 11.
Staats- und Verwaltungsrecht.
3Fächerübergreifende Studienobjekte sind
- 1.
Bildungsmaßnahmen für Gefangene,
- 2.
jugendliche Straffällige,
- 3.
nichtdeutsche und fremdethnische Gefangene,
- 4.
Organisation,
- 5.
Rechtsschutz,
- 6.
Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges,
- 7.
Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit,
- 8
Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft und
- 9.
Vollzugsplanung.
4In den fachwissenschaftlichen Studienzeiten soll die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermittelt werden. 5Außerdem wird der Aufbau von Führungskompetenzen berücksichtigt.
(2) Im Übrigen richten sich der Inhalt und die Durchführung der fachwissenschaftlichen Studienzeiten nach § 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837).