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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 13 APVO-Justiz-JVVD - Fachpraktische Studienzeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1In den fachpraktischen Studienzeiten ist in die Aufgaben

  1. 1.

    einer Vollzugsabteilungsleitung, einschließlich des Sozialdienstes,

  2. 2.

    des Fachbereichs Finanzen und Versorgung, einschließlich der Zahlstelle,

  3. 3.

    des Fachbereichs Arbeit der Gefangenen,

  4. 4.

    des Fachbereichs Personal und Organisation, einschließlich der Vollzugsgeschäftsstelle, und

  5. 5.

    des Fachbereichs Sicherheit

einzuführen. 2In den fachpraktischen Studienzeiten soll in die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik eingeführt werden. 3Außerdem sollen Führungskompetenzen vermittelt werden.

(2) Neben den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Satz 1 umfassen die fachpraktischen Studienzeiten Lehrveranstaltungen.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der den Ablauf der fachpraktischen Studienzeiten und die Inhalte der Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 festlegt.