§ 11 APVO-Justiz-JVVD - Ausbildungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-JVVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Ausbildungsstelle für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten ist die Fachhochschule.
(2) 1Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienzeiten sind die Justizvollzugseinrichtungen. 2Das Bildungsinstitut (§ 6 Abs. 2) leitet die Ausbildung. 3Es erstellt für die Anwärterin oder den Anwärter einen Ausbildungsplan und weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienzeiten zu.