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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 11 APVO-Justiz-JVVD - Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-JVVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsstelle für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten ist die Fachhochschule.

(2) 1Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienzeiten sind die Justizvollzugseinrichtungen. 2Das Bildungsinstitut (§ 6 Abs. 2) leitet die Ausbildung. 3Es erstellt für die Anwärterin oder den Anwärter einen Ausbildungsplan und weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienzeiten zu.