§ 46 NJAVollzG - Ärztliche Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Eine Arrestantin oder einen Arrestanten, die oder der in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder in sonstiger Weise von anderen Arrestantinnen oder Arrestanten mehr als 24 Stunden abgesondert (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) oder gefesselt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist, sucht eine Ärztin oder ein Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung zum Zweck einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung (§ 43 Abs. 3).
(2) Eine Ärztin oder ein Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Befugnis der Arrestantin oder des Arrestanten zum täglichen Aufenthalt im Freien (§ 33) nach § 44 Satz 1 ruht.