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  • ab 28.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 JodLRdErl - Ausgabe

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
Redaktionelle Abkürzung
JodLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

8.1 Die Ausgabestelle ist der Ort, an dem die Jodtabletten (einschließlich Merkblatt) aus dem Bestand der öffentlichen Hand an die Bevölkerung ausgegeben werden. Sie befindet sich in einem festen Gebäude und ist ganzjährig bei jedem Wetter nutzbar. Die Ausgabestelle wird an Orten eingerichtet, die der Bevölkerung bekannt sind und innerhalb von 30 Minuten fußläufig erreichbar sind. Jede Ausgabestelle ist aus Gründen der Sicherheit mit mindestens drei Personen zu besetzen.

8.2 Ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme muss die Ausgabe von Jodtabletten auf dem gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen innerhalb von sechs Stunden abgeschlossen sein können.

8.3 In der Ausgabestelle findet keine Beratung oder medizinische Betreuung der Bevölkerung in Bezug auf Jodblockade und Einnahme von Jodtabletten statt.

8.4 Es wird zwischen drei Arten von Ausgabestellen unterschieden:

8.4.1öffentliche Ausgabestellen für die Wohnbevölkerung und sonstige berechtigte Personen im Einzugsbereich (z. B. Pendlerinnen und Pendler, Touristinnen oder Touristen, Durchreisende),
8.4.2halböffentliche Ausgabestellen für besondere Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen mit einer großen Anzahl von Patientinnen und Patienten in der Zielgruppe, große Industriebetriebe, Einrichtungen Kritischer Infrastrukturen, Schulzentren, usw.),
8.4.3nichtöffentliche Ausgabestellen für Einsatzkräfte.

8.5 Eine eigenständige Aktivierung der Ausgabestellen durch die untere Katastrophenschutzbehörde ist grundsätzlich zu unterlassen.

8.6 Der externe Notfallplan "Iod-Tabletten-Versorgung" ist so auszuführen, dass eine Aktivierung der Ausgabestellen jederzeit möglich ist; Abweichungen in Bezug auf die Notwendigkeit halböffentlicher Ausgabestellen sind zu berücksichtigen.

8.7 Die untere Katastrophenschutzbehörde hat den Zeitpunkt der Alarmierung, den Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft und den Beginn der Ausgabe für jede Ausgabestelle zu dokumentieren. Auch die Ausgabe der Jodtabletten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren; hierbei hat mindestens eine mengenmäßige Erfassung zu erfolgen. Zur Verhinderung eines allgemeinen Missbrauchs, ist nach Möglichkeit die Zugehörigkeit zur Zielgruppe durch die Bevölkerung nachzuweisen.

8.8 Die Ausgabe der Jodtabletten wird laufend durch die untere Katastrophenschutzbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ausgewertet.

8.9 Grundsätzlich ist die Ausgabe der Jodtabletten solange fortzuführen, bis alle Personen, die in den Ausgabestellen warten oder diese aufsuchen, versorgt sind. Die Ausgabe der Jodtabletten ist dann unverzüglich zu beenden, wenn von der zuständigen Stelle ein Abbruch oder eine Beendigung der Maßnahme angeordnet wird. Eine Ausgabestelle kann nicht allein deshalb geschlossen werden, weil die vorgesehene Bezugsmenge an Jodtabletten ausgegeben ist, mit einem weiteren Zustrom an Personen aber noch zu rechnen ist.

8.10 Nicht ausgegebene Jodtabletten sind in bekannter Weise einzulagern.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)