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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 HFRPers - Mittelbewirtschaftung

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
Amtliche Abkürzung
HFRPers
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

8.1 Soweit besoldungsrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Zulagenhöhe auf Regelungen im Haushaltsplan verweisen oder die Zahl der Zulagenstellen durch den Haushaltsplan begrenzt worden ist, dürfen Ausgaben für Stellenzulagen nur in der im Haushaltsplan genannten Höhe geleistet oder entsprechende Funktionsämter nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Zulagenstellen übertragen werden.

8.2 Aufwandsentschädigungen dürfen nur in der jeweiligen im Haushaltsplan festgelegten Höhe geleistet werden. Für die Steuerfreiheit ist daneben die Einwilligung der LReg durch besonderen Kabinettsbeschluss erforderlich.

8.3 Aus den veranschlagten Entgelten für Beschäftigte im Tarifbereich dürfen auch tarifvertraglich vereinbarte Zulagen sowie die Zulagen an Beschäftigte im Tarifbereich, die durch die Übertragung beamtenrechtlicher Vorschriften begründet sind, geleistet werden.

8.4 Bei Beschäftigten im Tarifbereich in Titelgruppen müssen auf tarifvertragliche Regelung zurückzuführende höhere Entgelte aus den in der Titelgruppe veranschlagten Ausgaben mit bestritten werden.

Eine Einsparung ist deshalb innerhalb der Titelgruppe herbeizuführen. Sollte die Summe der in der Titelgruppe veranschlagten Ausgaben nicht ausreichen, können mit Einwilligung des MF gemäß § 37 Abs. 1 LHO überplanmäßige Ausgaben bewilligt werden.

8.5 Soweit nach Umwandlung eines Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses in ein solches anderer Art die Bezüge bei einem anderen Titel als bisher zu buchen sind und diese Maßnahme erst nach dem Ersten eines Monats wirksam wird, sind die Bezüge bei der neuen Buchungsstelle aus Vereinfachungsgründen erst vom Ersten des folgenden Monats an nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1645)