§ 40 Nds. SVVollzG - Abschlusszeugnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Aus dem Abschlusszeugnis über eine aus- oder weiterbildende Maßnahme darf die Unterbringung im Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erkennbar sein.