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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 40 Nds. SVVollzG - Abschlusszeugnis 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Aus dem Abschlusszeugnis über eine aus- oder weiterbildende Maßnahme darf die Unterbringung im Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erkennbar sein.