Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PsychPbUFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben pro eingesetzter Fachkraft

  • bei einem Personaleinsatz von bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen (AKA) in Höhe von höchstens 6 000 EUR sowie

  • bei einem Personaleinsatz von mehr als 0,5 AKA in Höhe von höchstens 12 000 EUR.

5.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Personalausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein sparsames, wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.4 Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Kalenderjahr.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)