Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 PsychPbUFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Oberlandesgericht Oldenburg - Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen -, Mühlenstraße 5, 26122 Oldenburg (Oldenburg). Anträge auf Förderung sind auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Anlage 1) schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Darüber hinaus sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  • Finanzierungsplan (Anlage 2),

  • Stellenplan (für alle in die Förderung einbezogenen Beschäftigten mit einer monatlichen Aufstellung der Vergütungsberechnung unter Angabe eventueller Einmal- und Jahressonderzahlungen) (Anlage 3),

  • aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen und Qualifizierungsnachweise.

7.3 Die Auszahlung der Zuwendung muss unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage 4) beantragt werden.

7.4 Die Verwendung der Zuwendung ist bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)