Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 PsychPbUFördErl - Antrag auf Förderung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Förderungszeitraum:

Antragsteller:

Name:

Adresse:

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Kreditinstitut:

IBAN:

Kontoinhaber:

Organisations-/Rechtsform:

Selbstdarstellung:

Bitte schildern Sie kurz Ihre Einrichtung (Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Zielgruppe, Organisationszweck, hauptsächliche Tätigkeit).

Versicherung des Antragstellers; Nachweise:

Der Antragsteller fügt dem Antrag auf Förderung für die einzusetzenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der geforderten Qualifikationen für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter bei (§ 3 Abs. 1 und 2 PsychPbG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. AG PsychPbG).
Der Antragsteller versichert, alle weiteren in der Förderrichtlinie festgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen und sagt zu, sämtlichen hierin genannten Verpflichtungen nachzukommen.
Der Antragsteller willigt ein, dass die für das Zuwendungsverfahren erforderlichen träger- und personenbezogenen Daten vom Oberlandesgericht Oldenburg - Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen -, Mühlenstraße 5, 26122 Oldenburg (Oldenburg), als Bewilligungsbehörde zum Zweck der Prüfung und Bewilligung einer Zuwendung nach den VV/VV-Gk zu § 44 LHO erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden dürfen. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen.

Die Erhebung dieser Daten dient im Bewilligungsverfahren der Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Zuwendung (vgl. Nummer 3.2. der VV/VV-Gk zu § 44 LHO).

Sämtliche Daten werden für die Dauer des Zuwendungsverfahrens gespeichert.

Nach Beendigung des Zuwendungsverfahrens sind die diesbezüglich angelegten Akten gemäß den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, dort Abschnitt II Nr. 502 Buchst. f, für die Dauer von 20 Jahren aufzubewahren.

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Leiterin oder der Leiter des AJSD.

Widerrufsmöglichkeit

Dem Antragsteller ist bekannt, dass diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Durchführung des Zuwendungsverfahrens ist dann jedoch nicht mehr möglich. Gegenüber der Bewilligungsbehörde hat der Antragsteller einen Anspruch auf Auskunft, welche Daten für das Zuwendungsverfahren gespeichert wurden, ggf. auf Löschung falscher Daten oder auf Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung von Daten sowie ein Beschwerderecht bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover.

______________________________________________
Ort, DatumUnterschrift und Name
in Blockschrift der zeichnungsbefugten Person, Stempel

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)