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§ 2 LBlindgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBlindgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Das Blindengeld für volljährige Blinde beträgt 491,50 Euro je Monat. Dieser Betrag ändert sich um denselben Vomhundertsatz, um den sich die Blindenhilfe nach § 67 Abs. 2 und 6 des Bundessozialhilfegesetzes ändert; ein dabei errechneter Restbetrag von bis zu 49 Cent ist auf volle Euro abzurunden, von 50 Cent an ist er aufzurunden.(1)Das Blindengeld für Minderjährige beträgt 50 vom Hundert des Blindengeldes für volljährige Blinde.

(2) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) getragen, so verringert sich das Landesblindengeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1. Dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Im Falle der Entlassung aus der Einrichtung wird vom Ersten des Entlassungsmonats an der Betrag nach Absatz 1 gewährt.

(1) Red. Anm.:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 tritt gemäß Art. 22 Niedersächsischen Euro-Anpassungsgesetzes (Nds. GVBl. 2001 S. 701) am 1. Juli 2002 in Kraft.