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Abschnitt 2 RL BrFlREVITErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
Redaktionelle Abkürzung
RL BrFlREVITErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

2.1 Gefördert wird die Revitalisierung verschmutzter Brachflächen - einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten (Konversionsflächen) - durch Sanierung zur Beseitigung von Umweltschäden und unter Berücksichtigung der Nachnutzung und der biologischen Vielfalt.

Gegenstand der Förderung ist insbesondere die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. Eingeschlossen sind erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen. Umfasst sind auch Gebäudeabbrüche, soweit Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

  • für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • für die die Beihilfen die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. s AGVO überschreiten,

  • soweit der Antragssteller oder ein Dritter zu erforderlichen Maßnahmen verpflichtet und diese Verpflichtung durchsetzbar ist, wobei die alleinige Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nicht zu berücksichtigen ist,

  • soweit die untere Bodenschutzbehörde das Vorhaben im Wege der Ersatzvornahme ausführt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)