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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 VV-BBauG - Unterrichtung des MS

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

7.1
Wird in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Baulandgerichten, an dem eine Behörde im Land Niedersachsen beteiligt ist, eine Entscheidung getroffen, die von diesen Verwaltungsvorschriften abweicht, so hat die Behörde dem MS hierüber zu berichten.

7.2
Wird ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Bundesbaugesetz oder nach dem Städtebauförderungsgesetz nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angefochten, so hat die betroffene Gemeinde dem MS hierüber zu berichten.

7.3
Darüber hinaus sind alle Entscheidungen der Verwaltungs- und Baulandgerichte, die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, dem MS zur Kenntnis zu bringen.