Abschnitt 7 VV-BBauG - Unterrichtung des MS
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
7.1
Wird in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Baulandgerichten, an dem eine Behörde im Land Niedersachsen beteiligt ist, eine Entscheidung getroffen, die von diesen Verwaltungsvorschriften abweicht, so hat die Behörde dem MS hierüber zu berichten.
7.2
Wird ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Bundesbaugesetz oder nach dem Städtebauförderungsgesetz nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angefochten, so hat die betroffene Gemeinde dem MS hierüber zu berichten.
7.3
Darüber hinaus sind alle Entscheidungen der Verwaltungs- und Baulandgerichte, die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, dem MS zur Kenntnis zu bringen.