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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 NWattFVO - Erweiterung der Genehmigung, Verlängerung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Wird die Erweiterung einer Genehmigung auf zusätzliche Gebiete oder Strecken beantragt, so sind die Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 nicht erneut vorzulegen. 2Das Prüfungsgespräch nach § 3 Abs. 1 ist auf die Ortskenntnisse in Bezug auf die zusätzlichen Gebiete und Strecken beschränkt.

(2) 1Die Geltungsdauer einer Genehmigung wird auf Antrag um bis zu sechs Jahre verlängert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    je Gebiet und je Strecke

    1. a)

      in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens vier Wattführungen, je Strecke zwischen dem Festland und einer Insel mindestens zwei Wattführungen in jeder Richtung, durchgeführt hat,

    2. b)

      in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung an mindestens sechs Wattführungen, je Strecke zwischen dem Festland und einer Insel an mindestens drei Wattführungen in jeder Richtung, teilgenommen hat oder

    3. c)

      in einem Prüfungsgespräch aktuelle Ortskenntnisse nachweist,

  2. 2.

    in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung an einem Training zur Auffrischung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Erster Hilfe mit einer Dauer von mindestens 360 Minuten teilgenommen hat,

  3. 3.

    zuverlässig ist und zum Nachweis ein aktuelles Führungszeugnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 vorlegt und

  4. 4.

    gesundheitlich geeignet ist und zum Nachweis eine aktuelle ärztliche Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 vorlegt.

2Das Prüfungsgespräch nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c findet als Einzelgespräch statt. 3Über das Prüfungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. 4§ 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Außer Kraft am 31. Dezember 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218)