Abschnitt 2 AhndErl - Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- AhndErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
2.1
Bußgeldkatalog/Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Der Bußgeldkatalog (BKat) - § 26a StVG, Anlage 1 zu § 1 BKatV - enthält die maßgeblichen Ahndungsvorschriften für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG:
die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG) für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, für die im BKat ein Regelsatz von bis zu 55 EUR bestimmt ist und ein Verwarnungsgeld erhoben wird,
die Regelsätze für Geldbußen (Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG) und
die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG.
Die im BKat bestimmten Beträge sind Regelsätze, die in Abschnitt I BKat von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II BKaT von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (im Folgenden: BT-KAT-OWI) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben, im Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweiligen Fassung verbindlich.
Die im BT-KAT-OWI enthaltenen Hinweise zu seiner Anwendung sind zu beachten.
2.2
Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren ist so zu beschleunigen, dass eine Verjährung vermieden wird. Insbesondere darf die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht abgewartet werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt. Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung tritt nur bei den in § 33 OWiG aufgezählten Unterbrechungshandlungen ein. Die Bußgeldbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).