Abschnitt 9 AhndErl - Aufbewahrungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- AhndErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Akten über Bußgeldverfahren mit Ausnahme der Anschlussbußgeldverfahren (Aufbewahrungsfrist: sechs Monate) sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Akten abgeschlossen sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten auszusondern und zu vernichten, es sei denn, sie werden in einem laufenden Verfahren benötigt.