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  • ab 01.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 AhndErl - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
AhndErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren gelten sinngemäß die Nummern 182 bis 189 RiStBV.

Die Bußgeldbehörde hat einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt (Verteidigerin oder Verteidiger) auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht; ihr kann jedoch Akteneinsicht gewährt werden, wenn im Einzelfall keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

Solange die Bußgeldbehörde den Abschluss der Ermittlungen noch nicht vermerkt hat, ist die Akteneinsicht nach Maßgabe des § 147 Abs. 2 StPO beschränkbar.

Vor Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft ist einem Antrag der Verteidigerin oder des Verteidigers auf Akteneinsicht zu entsprechen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 147 Abs. 1 StPO).

Bei der Einsichtnahme können Abschriften gefertigt werden.

In eingestellte oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren kann Akteneinsicht auch nicht am Bußgeldverfahren beteiligten Personen und Stellen gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und eine Pflicht zur Geheimhaltung oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen.

Die Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen zu gewähren. Der Verteidigerin oder dem Verteidiger können auf Antrag die Akten mit Ausnahme von Beweisstücken, die im amtlichen Gewahrsam verbleiben müssen, zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Möglich ist auch die Übersendung der Akten durch die Bußgeldbehörde an eine andere Behörde oder ein Gericht am Geschäfts- oder Wohnort der Verteidigerin oder des Verteidigers zur dortigen Einsichtnahme.