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  • ab 01.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AhndErl - Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
AhndErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

2.1
Bußgeldkatalog/Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

Der Bußgeldkatalog (BKat) - § 26a StVG, Anlage 1 zu § 1 BKatV - enthält die maßgeblichen Ahndungsvorschriften für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG:

  • die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG) für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, für die im BKat ein Regelsatz von bis zu 55 EUR bestimmt ist und ein Verwarnungsgeld erhoben wird,

  • die Regelsätze für Geldbußen (Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG) und

  • die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG.

Die im BKat bestimmten Beträge sind Regelsätze, die in Abschnitt I BKat von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II BKaT von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (im Folgenden: BT-KAT-OWI) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben, im Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweiligen Fassung verbindlich.

Die im BT-KAT-OWI enthaltenen Hinweise zu seiner Anwendung sind zu beachten.

2.2
Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren ist so zu beschleunigen, dass eine Verjährung vermieden wird. Insbesondere darf die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht abgewartet werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt. Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung tritt nur bei den in § 33 OWiG aufgezählten Unterbrechungshandlungen ein. Die Bußgeldbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).