Abschnitt 1 AhndErl - Zuständigkeit zur Ahndung
Bibliographie
- Titel
- Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- AhndErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
1.1 Allgemeines
Die Zuständigkeit zur Ahndung (§ 35 Abs. 2 OWiG) beinhaltet, über die einer betroffenen Person zur Last gelegte Handlung zu entscheiden, soweit das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen nicht eingestellt worden ist und die für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Rechtsfolgen festzusetzen. Sie erstreckt sich auch auf die Anordnung einer Nebenfolge.
1.2 Sachliche Zuständigkeit
Für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) zuständig (§ 7 Nr. 5 ZustVO-OWi).
1.3 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Bußgeldbehörde, in deren Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
1.4 Verhältnis zur Staatsanwaltschaft
Wegen der Abgrenzung der Verfolgungszuständigkeit zwischen Bußgeldbehörde und Staatsanwaltschaft und der Zusammenarbeit dieser Behörden wird auf die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. 1. 1977 (Nummern 269 ff.) (BAnz 2007 S. 7950) verwiesen.