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  • ab 01.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AhndErl - Zuständigkeit zur Ahndung

Bibliographie

Titel
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
AhndErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

1.1 Allgemeines

Die Zuständigkeit zur Ahndung (§ 35 Abs. 2 OWiG) beinhaltet, über die einer betroffenen Person zur Last gelegte Handlung zu entscheiden, soweit das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen nicht eingestellt worden ist und die für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Rechtsfolgen festzusetzen. Sie erstreckt sich auch auf die Anordnung einer Nebenfolge.

1.2 Sachliche Zuständigkeit

Für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) zuständig (§ 7 Nr. 5 ZustVO-OWi).

1.3 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Bußgeldbehörde, in deren Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

1.4 Verhältnis zur Staatsanwaltschaft

Wegen der Abgrenzung der Verfolgungszuständigkeit zwischen Bußgeldbehörde und Staatsanwaltschaft und der Zusammenarbeit dieser Behörden wird auf die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. 1. 1977 (Nummern 269 ff.) (BAnz 2007 S. 7950) verwiesen.