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§ 45 NJAVollzG - Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.

(2) 3Bei Gefahr im Verzug können auch andere Justizvollzugsbedienstete besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 4Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Wird eine Arrestantin oder ein Arrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, so ist vor der Anordnung eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so wird die ärztliche Stellungnahme unverzüglich eingeholt.

(4) Die Anordnung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Während einer Maßnahme nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Arrestantin oder der Arrestant in besonderem Maß zu betreuen, um schädlichen Folgen der Maßnahme aufgrund der Trennung von anderen Arrestantinnen oder Arrestanten entgegenzuwirken.

(6) 1Wird eine Maßnahme nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mehr als 24 Stunden vollzogen, so ist dies dem Fachministerium unverzüglich mitzuteilen. 2Die Personensorgeberechtigten sind zu informieren.