§ 45 NJAVollzG - Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Justizvollzugsbedienstete diese Maßnahmen anordnen. 3Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(2) 1Wird eine Arrestantin oder ein Arrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, so ist vorher die Ärztin oder der Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so wird die ärztliche Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(4) Während einer Maßnahme nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Arrestantin oder der Arrestant in besonderem Maß zu betreuen, um schädlichen Folgen der Maßnahme aufgrund der Trennung von anderen Arrestantinnen oder Arrestanten entgegenzuwirken.
(5) 1Wird eine Maßnahme nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mehr als 24 Stunden vollzogen, so ist dies dem Fachministerium unverzüglich mitzuteilen. 2Die Personensorgeberechtigten sind zu informieren.