Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72;
1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten,
2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,
3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bibliographie
- Titel
- Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; 1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten, 2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtBZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
RdErl. d. MF v. 22. 2. 2006 - 26 20 74 -
Vom 22. Februar 2006 (Nds. MBl. S. 220)
Geändert durch RdErl. vom 14. Dezember 2009 (Nds. MBl. 2010 S. 2) (1)
- VORIS 20442 -
Bezug:
- a)
RdErl. v. 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6.7.1989 (Nds. MBl. S. 740)
- VORIS 20442 00 00 46 038 - - b)
RdErl. v. 29.10.2001 (Nds. MBl. S. 942), geändert durch RdErl. v. 5.2.2003 (Nds. MBl. S. 178)
- VORIS 20442 00 00 46 111 -
Bek. d. MF v. 14.12.2009 - 26 20 74 -
1. Das BVerwG hat mit Urteil vom 24.9.2009 (BVerwG 2 C 63.08, bekannt gegeben am 17.11.2009) Folgendes entschieden:
1.1 Bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund der Ermessenspraxis zu entscheiden, die am 31.12.1991 bestanden hat.
1.2 Eine Ermessenspraxis, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wegen einer Versorgungsleistung aus einer ausländischen Rentenkasse ohne Rücksicht auf deren Höhe vollständig ausschließt, verstößt gegen § 12 Abs. 1, § 67 Abs. 2 BeamtVG.
1.3 Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Ruhestandsbeamte eine Versorgungsleistung erhält, die er aus eigenen Mitteln finanziert hat.
2. Des Weiteren hat das BVerwG ausgeführt, dass eine Ermessenspraxis, die eine Minderung von Vordienstzeiten aufgrund von sonstigen Versorgungsleistungen unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalles vorsieht, zweckwidrig sei. Außerdem stelle die Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Versorgungsanwartschaften einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsgebot des EU-Rechts dar.
Die sich aus vorstehendem Urteil ergebenden Regelungen werden im Bezugserlass aufgenommen.