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  • ab 12.04.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeamtBZRdErl

Bibliographie

Titel
Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; 1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten, 2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Redaktionelle Abkürzung
BeamtBZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29.6.1998 (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) sind die "Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen" mit Wirkung vom 25.10.1998 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.6.1971 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung - Verordnung (EWG) 574/72 vom 21.3.1972 - (siehe Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2.12.1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 - ABl. EG Nr. L 28 S. 1 - sowie nachfolgende Änderungen) einbezogen worden. "Konsolidierte" Fassungen dieser Verordnungen sind von der Internetseite "http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/lif/reg/de_register_05204020.html" der EU abrufbar.

Die EU-rechtlichen Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie DO-Angestellte (im Folgenden: Beamte).

Die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 findet inzwischen auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung (Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen). Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2000 ist am 29.1.2000 in Kraft getreten. Den Besonderheiten der Alterssicherungssysteme für Beamte in einigen Mitgliedstaaten trägt diese Änderungsverordnung dadurch Rechnung, dass bestimmte Regelungen der Koordinierung von in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüchen für Beamte und ihrer Alterssicherungssysteme von dem allgemeinen System nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abweichen.