Anlage 2 BeamtBZRdErl - Merkblatt für Personen mit Anspruch auf Versorgung und mit Rentenansprüchen in einem Mitgliedstaat der EG/des EWR oder in der Schweiz
Bibliographie
- Titel
- Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; 1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten, 2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtBZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Für alle Bereiche der sozialen Sicherheit (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) existieren seit Jahrzehnten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG), die die sozialrechtlichen Beziehungen der Mitgliedstaaten der EG/des EWR und der Schweiz und derer Versicherungsträger untereinander koordinieren. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist ab 25.10.1998 auch auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen ausgedehnt worden.
Dies bedeutet z.B., dass Rentenansprüche aus Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten der EG/des EWR und der Schweiz zurückgelegt wurden, erstmals entstehen oder vorhandene Ansprüche sich erhöhen können. Die Dienstzeiten als deutscher Beamter müssen in den anderen Staaten, in denen Beiträge entrichtet wurden, für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten für Rentenansprüche oder andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Beispiel:
Sie sind fast 65 Jahre alt und sind seit Ihrer Ernennung im Jahr 1969 Beamter in Deutschland. Zwischen Studium und der Tätigkeit als Beamter waren Sie von 1965 bis 1969 in Spanien (insgesamt 51 Monate) beschäftigt. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres werden Sie in den Ruhestand versetzt.
Ein Rentenanspruch im allgemeinen System Spaniens kann mit Vollendung des 65. Lebensjahres entstehen, wenn dort (neben weiteren Voraussetzungen) mindestens 15 Jahre mit Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.
Mit den 51 Monaten Versicherungszeit in Spanien allein wäre ein Rentenanspruch nicht gegeben. Er müsste abgelehnt werden.
Für Ansprüche ab 25.10.1998 muss der spanische Versicherungsträger Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten als deutscher Beamter (mehr als 30 Jahre) bei der Prüfung seiner Mindestversicherungszeit zusätzlich berücksichtigen. Er wird zum Ergebnis kommen, dass ein spanischer Rentenanspruch gegeben ist und diesen der Höhe nach aus seinen (eigenen) 51 Monaten Versicherungszeit feststellen und an Sie auszahlen.
Sie haben auch Versicherungszeiten zu einem System der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat der EG/des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz zurückgelegt. Ihr Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gilt nach der im Recht der EG verankerten Antragsgleichstellung gleichzeitig auch als Antrag auf Leistung in diesem Staat. Ebenso wirkt ein Rentenantrag, den Sie bei einem mitgliedstaatlichen oder Schweizer Versicherungsträger stellen, gleichzeitig als Antrag auf (vorzeitige) Zurruhesetzung. Das EG-Recht will Sie vor unbeabsichtigten Nachteilen schützen, die sie bei einer verspäteten Antragstellung erleiden könnten.
Ihnen ist aber bei Leistungen wegen Alters durch das EG-Recht eingeräumt, den Antrag zu beschränken und die Beantragung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alters aufzuschieben. Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt zwar eine mitgliedstaatliche oder Schweizer Altersrente, aber keine Zurruhesetzung wünschen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Dienstherrn ausdrücklich erklären. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass Sie eine solche Leistung wegen Alters neben den Versorgungsbezügen (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht erhalten möchten. Ihre diesbezügliche Erklärung wirkt dann gegenüber dem beteiligten ausländischen Träger.
Der beantragte Anspruch auf die jeweils andere Leistung bleibt von der Erklärung unberührt. Bitte geben Sie uns die von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Erklärung (vgl. Anlage) zurück.
Die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten der EG, des EWR bzw. der Schweiz sind grundsätzlich an einen Antrag des Berechtigten gebunden. Ein verspäteter Antrag kann zu Nachteilen bei der Zahlung der Leistung führen (z.B. verspäteter Leistungsbeginn). Sollten Sie von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, müssen Sie die ausländische Leistung rechtzeitig vor Erreichen des jeweiligen Lebensalters beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte die Erklärung in der Anlage.
Sofern Sie eine Rente/Pension aus einem Mitgliedstaat der EG/des EWR bzw. der Schweiz begehren und nicht den Leistungsantrag hierauf aufschieben möchten, gilt folgendes Verfahren:
Vorgesehen ist, dass lediglich ein Antrag bei dem zur Leistung verpflichteten Träger des Wohnortes zu stellen ist. Einen gesonderten Antrag bei dem zuständigen Träger des beteiligten Staates müssen Sie nicht stellen; insbesondere ist es auch nicht notwendig, einen fremdsprachlichen Formantrag auszufüllen. Im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens der Träger der sozialen Sicherheit innerhalb der EG/des EWR bzw. der Schweiz ist es vorgesehen, dass der Träger des Wohnsitzes die Unterrichtung des beteiligten Trägers im anderen Staat für den Antragsteller übernimmt. Übermittelt werden alle relevanten persönlichen Daten und Angaben, die den Leistungsanspruch betreffen und die für die Berechnung der Leistung von Bedeutung sind.
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung praktizieren das zwischenstaatliche Verfahren im Rahmen des koordinierenden Sozialrechts der EG mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten bereits seit seinem In-Kraft-Treten am 1.1.1959. Deshalb ist für Deutschland als Verbindungsstelle zwischen den mitgliedstaatlichen Trägern und den deutschen Versorgungsträgern die Deutsche Rentenversicherung Bund benannt worden. Sie wird für Sie das nach EG-Recht vorgeschriebene zwischenstaatliche Rentenverfahren mit dem zuständigen Versicherungsträger im beteiligten Staat durchführen.
Wenn Sie außer den mitgliedstaatlichen oder Schweizer Versicherungszeiten auch Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben sollten, führt der Träger der Deutschen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See, Bund oder ein Regionalträger), der für die Bearbeitung Ihres Rentenantrags zuständig ist, das zwischenstaatliche Verfahren für Sie durch.
Einer der genannten Rentenversicherungsträger wird sich daher in Kürze mit Ihnen deswegen in Verbindung setzen. Gegebenenfalls wird er Sie auch auffordern, in einer seiner Beratungsstellen mit Ihrer Hilfe die für die gegenseitige Unterrichtung in Leistungsfällen genormten Formblätter der EG (Formblätter E 202 D, E 203 D bzw. E 204 D und E 207 D) auszufüllen.
Zusammen mit dem Formblatt E 205 D (Versicherungsverlauf aus der deutschen Rentenversicherung bzw. Aufstellung der versorgungsrechtlich relevanten Dienstzeiten) wird der beteiligte ausländische Versicherungsträger in die Lage versetzt, Ihren Rentenanspruch zu prüfen, festzustellen und zu berechnen.
Wir bitten Sie, die Benachrichtigung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers abzuwarten. Er wird Ihnen auch mitteilen, welche Unterlagen für das Rentenverfahren in dem jeweiligen Staat ggf. noch benötigt werden und welche weiteren Schritte notwendig sind, um den ausländischen Rentenanspruch zu realisieren.