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  • ab 12.04.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BeamtBZRdErl

Bibliographie

Titel
Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; 1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten, 2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Redaktionelle Abkürzung
BeamtBZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

3.
Die in Nummer 3 des Bezugserlasses zu a (hier: RdErl. vom 17.9.1984, Nds. MBl. S. 780) zur Anwendung des § 55 Abs. 8 BeamtVG gegebenen Hinweise sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie den vorstehenden Ausführungen entgegenstehen; dies gilt für die dem EWR angehörenden Staaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) und durch das am 1.6.2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EU Nr. L 114 S. 6) auch für die Schweiz. Außerdem wird auf die ab 1.5.2004 eingetretene EU-Erweiterung um die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern hingewiesen.

Es verbleiben die Fälle von Auslandsrenten, die von anderen nichtdeutschen Versicherungsträgern "nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichem Abkommen" gewährt werden. Sie sind unter den in der Anlage zum Bezugserlass zu a (hier: RdErl. vom 17.9.1984, Nds. MBl. S. 780) genannten Voraussetzungen weiter zu berücksichtigen.

Eine aktuelle Übersicht aller Sozialversicherungsabkommen ist auf der Internetseite "http://www.deutscherentenversicherung.de/nn_31374/sid_CF6B8380C00627A5249C986E103FAECE/de/Inhalt/Rente/Ausland_Rente/grundlagen/sv_abkommen.html" der Deutschen Rentenversicherung Bund enthalten.