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  • ab 12.04.2006 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 BeamtBZRdErl - Merkblatt
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auf Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte gemäß der Verordnung (EG) 1606/98

Bibliographie

Titel
Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; 1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten, 2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Redaktionelle Abkürzung
BeamtBZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Stand: 10/2005

Für das Verfahren nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, soweit Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte gemäß der Verordnung (EG) 1606/98 davon betroffen sind, hat der Bund im Einvernehmen mit den Ländern die

Oberfinanzdirektion Köln
Wörthstraße 1-3, 50668 Köln
Bearbeiter:Frau GoldbergTel. (02 11) 90 88-30 5
Herr WackerTel. (02 11) 90 88-31 8
Fax (02 11) 90 88-61 2

für alle Versorgungsdienststellen als Koordinierungsstelle zur Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin benannt.

Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten ist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin.

Die OFD Köln steht der Deutschen Rentenversicherung Bund einerseits und den einzelnen Versorgungsdienststellen andererseits zur Verfügung, um

  • den Informationsaustausch zwischen den Pensionsregelungsbehörden und der Deutschen Rentenversicherung zu vermitteln,
  • die Pensionsregelungsbehörden über das Verfahren nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zu beraten,
  • die Deutsche Rentenversicherung über das deutsche beamtenversorgungsrechtliche Verfahren zu beraten,
  • den Austausch der erforderlichen Daten auf den vorgeschriebenen Vordrucken zwischen Pensionsregelungsbehörden und der Deutschen Rentenversicherung zu unterstützen.

Insbesondere müssen

  • den mitgliedstaatlichen Trägern deutsche ruhegehaltfähige Dienstzeiten und
  • den deutschen Versorgungsdienststellen mitgliedstaatliche (Vor-)Dienstzeiten

mitgeteilt werden.

Insgesamt bringt die Einbeziehung der Sondersysteme für die Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in die EG-weite Koordinierung aus deutscher Sicht keine wesentlichen Änderungen für das Leistungsrecht der deutschen Beamten. Jedoch können die mitgliedstaatlichen Versicherungsträger ihre eigenen Versicherungszeiten zusammen mit den deutschen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für den Anspruchserwerb (z.B. für die Erfüllung von Wartezeiten, Mindestversicherungszeiten) oder die Rentenberechnung berücksichtigen. Daher sind die Versorgungsdienststellen in das Verwaltungsverfahren, das die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die beteiligten Mitgliedstaaten festlegt, eingebunden. Unter anderem bedeutet dies, dass die Versorgungsdienststellen bei Beamten, Richtern, Soldaten und DO-Angestellten, die Versicherungszeiten im EG-Ausland zurückgelegt haben, über die Oberfinanzdirektion Köln

  • Pensionsanträge an ausländische Versicherungsträger übermitteln müssen,
  • in die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle eingebunden werden,
  • ihre Entscheidungen (Festsetzung von Versorgungsbezügen usw.) gegenüber den mitgliedstaatlichen Trägern bekannt geben müssen.

Sind neben den mitgliedstaatlichen Anwartschaften auch solche in der deutschen Rentenversicherung vorhanden, führt anstelle der Verbindungsstelle Deutsche Rentenversicherung Bund der für das Rentenverfahren in Deutschland zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See, Bund oder ein Regionalträger), der für die Bearbeitung des Rentenantrags zuständig ist, das zwischenstaatliche Verfahren unter Vermittlung der OFD durch.