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  • ab 01.10.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BeamtBZRdErl,NI

Bibliographie

Titel
Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; 1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten, 2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Redaktionelle Abkürzung
BeamtBZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

4.
In allen Fällen, in denen über den Ausschluss von Vordienstzeiten in Fällen mit EU-Renten bestandskräftig bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, sind auf Antrag der davon betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge unter Beachtung der Entscheidung des BVerwG für die Zukunft, d. h. ab dem 1.10.2009 neu festzusetzen. Dies gilt für sämtliche Fälle, die tatsächlich zu einer Minderung des Ruhegehaltssatzes aufgrund der bisherigen Verfahrenspraxis geführt haben.

In anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren aufgrund der vollständigen Nichtberücksichtigung/des Ausschlusses von Vordienstzeiten aufgrund von EU-Renten sind die Klägerinnen und Kläger klaglos zu stellen.