§ 33 HKG - Berufspflichten, Berufsordnung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
- 2.am Notfalldienst teilzunehmen, soweit sie ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder psychotherapeutisch in eigener Praxis tätig sind, und
- 3.über die in Ausübung ihrer ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder psychotherapeutischen Tätigkeit gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
Das Nähere regelt die Berufsordnung.
(2) In der Berufsordnung können weitere Regelungen über Berufspflichten getroffen werden, und zwar für
- 1.die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.das Erstatten von Gutachten und das Ausstellen von Zeugnissen,
- 3.die Praxis- oder Apothekenankündigung,
- 4.die Praxis- oder Apothekeneinrichtung,
- 5.die Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen zur ambulanten Patientenbehandlung und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
- 6.die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
- 7.die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 8.das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufs erforderliche Ausmaß des Verbotes oder der Beschränkung der Werbung,
- 9.die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
- 10.das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
- 11.die Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 12.die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- 13.die Teilnahme der Kammermitglieder an Fortbildungsveranstaltungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- 14.den Umgang mit Patientendaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an ärztliche Verrechnungsstellen,
- 15.die Pflicht zur Einschaltung einer Ethikkommission.
(3) Die Notfalldienstordnung hat vorzusehen, dass
- 1.die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und
- 2.von der Teilnahme aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.