§ 184 NSchG - Orientierungsstufen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die nach § 7 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung bestehenden Orientierungsstufen werden bis zum Ende des Schuljahrs 2003/2004 fortgeführt. Die Schulbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Orientierungsstufen bis zum Ende des Schuljahrs 2004/2005 fortgeführt werden können, wenn die sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten dies zwingend erfordern. In die 5. Schuljahrgänge der Orientierungsstufe dürfen letztmalig zum Schuljahr 2003/2004 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Zum Ende des in den Sätzen 1 oder 2 bestimmten Schuljahrs wechseln die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe zu den weiterführenden Schulen.
(2) Für die Orientierungsstufen nach Absatz 1 finden die §§ 7, 12 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Der nach Absatz 2 fortgeltende § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist in den Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 Satz 1 nach dem 5. Schuljahrgang auf weiterführende Schulen wechseln, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schullaufbahnempfehlung bereits im 5. Schuljahrgang abzugeben ist.